Wird der Angestellte aufgrund der Eigenart des Betriebes auch an Wochenenden, Feiertagen oder nachts zur Arbeit herangezogen, erhält er neben seiner Vergütung Zeitzuschläge.
§ 35 Abs. 1 BAT bestimmt nur die Höhe der Zeitzuschläge.
Die Regelungen zur Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Arbeit an Vorfeiertagen etc. (Zulässigkeit der Heranziehung zur Arbeit, zwingender/obligatorischer Freizeitausgleich) sind in §§ 15, 16 und 16 a BAT enthalten.
7.2.1 Zuschlagspflichtige Arbeit; Dienst zu ungünstigen Zeiten
Sonntagsarbeit
"Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen.
Erfolgt der Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt", § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT.
Feiertagsarbeit
"Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen", § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT.
Sonntagsarbeit ist zwingend durch Freizeit auszugleichen.
Für Feiertagsarbeit dagegen sieht der BAT Freizeitausgleich nur vor, wenn der Mitarbeiter dies beantragt!
Entgegen dieser ausdrücklichen BAT-Regelung wird in vielen Einrichtungen/Betrieben von der Arbeitgeberseite aus Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit "angeordnet" und im Dienstplan automatisch eingeplant!
Arbeit an Vorfesttagen
"Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tag vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt", § 16 Abs. 2 Satz 1 BAT.
Kann einem Angestellten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen die Arbeitsbefreiung nicht erteilt werden, hat er aus § 16 Abs. 2 Satz 3 BAT Anspruch auf entsprechende Freizeit an einem anderen Tag.
Nur wenn auch dieser Anspruch nicht verwirklicht werden kann, d.h. wenn Freizeitausgleich auch an einem anderen Tage nicht gewährt werden kann, erhält der Angestellte für die Arbeit an Vorfesttagen nach 12 Uhr einen Zeitzuschlag (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BAT); vgl dazu BAG, Urt. v. 13.12.2001 - 6 AZR 709/00.
Nachtarbeit
Nach der Definition in § 15 Abs. 8 Unterabs. 4 BAT ist Nachtarbeit die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Samstagsarbeit
An Samstagen soll, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, nicht gearbeitet werden (§ 16 Abs. 1 BAT). Wird der Angestellte dennoch zur Arbeit herangezogen, erhält er für die Arbeit von 13 Uhr bis 20 Uhr einen Zeitzuschlag.
Nichtdienstplanmäßige Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit
"Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden für die Vergütungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt" (§ 16a Abs. 2 Unterabs. 1 BAT).
Bei mehreren kurzfristigen Arbeitseinsätzen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme berücksichtigt.
Die Stundengarantie wird nicht gewährt
- für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit der Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder
- für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft
(§ 16a Abs. 2 Unterabs. 3 BAT).
7.2.2 Höhe der Zeitzuschläge
Die Höhe der Zeitzuschläge ist unter I/1 in § 35 Abs. 1 BAT abgedruckt.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt (§ 35 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT).
Für Arbeit am Ostersonntag ist der Zeitzuschlag von 35 % zu zahlen. Der Sonntagszuschlag von 25 % tritt zurück.
Fällt ein Feiertag, z.B. der 1. Mai, auf einen Sonntag, sind die geleisteten Stunden zwingend durch Freizeit auszugleichen. D.h., bei der Frage "Freizeitausgleich?" geht die Sonntagsarbeit vor; hinsichtlich des Zeitzuschlags ist der Feiertag vorrangig.
Die Konkurrenzregelung gilt jedoch nicht für die Zeitzuschläge für Überstunden und für Nachtarbeit (§ 35 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT). Diese Leistungen werden neben anderen Zeitzuschlägen gewährt.
Leistet der Mitarbeiter an einem Sonntag nach 20 Uhr angeordnete Überstunden, so stehen ihm die Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden nebeneinander zu.
Der Anspruch auf Zeitzuschläge besteht nicht nur für volle Arbeitsstunden. Angefangene Stunden sind mit dem entsprechenden Stundenanteil zu berücksichtigen.
Zahlreiche Sonderregelungen enthalten für bestimmte Arbeitnehmergruppen abweiche...