Wird der Angestellte aufgrund der Eigenart des Betriebes auch an Wochenenden, Feiertagen oder nachts zur Arbeit herangezogen, erhält er neben seiner Vergütung Zeitzuschläge.
§ 35 Abs. 1 BAT bestimmt nur die Höhe der Zeitzuschläge.
Die übrigen Regelungen zur Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Arbeit an Vorfeiertagen etc. sind in §§ 15, 16 und 16a BAT enthalten.
3.1 Sonntagsarbeit
Für die am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden wird ein Zuschlag von 25 % je Stunde gezahlt.
"Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen.
Erfolgt der Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt", § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT.
Dieser Anspruch auf die Stundenvergütung setzt nicht voraus, dass für den Angestellten an dem Wochenfeiertag, an dem der Ausgleich für die Sonntagsarbeit erfolgt, dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen war.
Auf die Ausführungen zum Problem Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag wird verwiesen.
3.2 Feiertagsarbeit
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT.
Sonntagsarbeit ist zwingend durch Freizeit auszugleichen.
Für Feiertagsarbeit dagegen sieht der BAT Freizeitausgleich nur auf Antrag des Arbeitnehmers vor!
Zuschlag ohne Freizeitausgleich
Beantragt der Mitarbeiter keinen Freizeitausgleich oder ist die Gewährung von Freizeitausgleich aus dienstlichen/betrieblichen Gründen nicht möglich, erhält der Angestellte für jede am Feiertag geleistete Stunde einen Zuschlag von 135 % der Stundenvergütung.
Zuschlag bei Freizeitausgleich
Wird Freizeitausgleich gewährt, erhalten die Angestellten für jede an einem Wochenfeiertag geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag von 35 % der Stundenvergütung.
BAT-Angestellte haben ein Wahlrecht, ob sie Freizeitausgleich und den Zeitzuschlag von 35 % der Stundenvergütung, oder ob sie auf Freizeitausgleich verzichten und den Zeitzuschlag von 135 % der Stundenvergütung beanspruchen wollen.
Der Zuschlag von 35 % wird auch gezahlt für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag .
Wird die dienstplanmäßige Arbeit an einem Oster- oder Pfingstsonntag durch entsprechende dienstplanmäßige Freizeit in der nächsten oder übernächsten Woche und den Zuschlag von 35 % ausgeglichen, so hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag oder auf zusätzliche Zeitzuschläge in Höhe von 135 % der Stundenvergütung. (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, Urt. v. 18.03.1986 - 3 AZR 541/84, AP BAT § 35 Nr. 3; zuletzt: BAG, Urt. v. 18.05.2000 - 6 AZR 53/99, ZTR 2001, 172 zur AVR des Diakonischen Werkes.)
Feiertage, die auf einen Sonntag fallen
Für Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen, ist seit 1.9.1995
- bei Freizeitausgleich 50 %
- ohne Freizeitausgleich 150 %
Zeitzuschlag zu zahlen.
Da dienstplanmäßige Arbeit an einem Sonntag nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT zwingend durch Freizeit auszugleichen ist kommt dem erhöhten Zuschlag von 150 % praktische Relevanz nur zu, wenn der Angestellte nicht dienstplanmäßig an einem Feiertag, der zugleich ein Sonntag ist, zur Arbeitsleistung herangezogen wird.
Bei dienstplanmäßiger Arbeit besteht auch kein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag, also Arbeitsbefreiung, die über den Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit hinausgeht.
3.3 Arbeit an Vorfesttagen
Mit dem 73. Änderungstarifvertrag zum BAT wurde mit Wirkung ab 1.7.1996 die Arbeitszeit an Heiligabend und Silvester neu geregelt. Während bisher an den genannten Tagen erst ab 12 Uhr dienstfrei war, besteht heute – als Ausgleich für die Streichung eines freien Tages nach § 15a BAT – Anspruch auf ganztägige Arbeitsbefreiung. Die Regelung bezüglich der Arbeitsleistung am Ostersamstag und Pfingstsamstag gilt unverändert weiter.
Im Einzelnen:
Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird
- an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig
- an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt (§ 16 Abs. 2 S. 1 BAT ).
Kann einem Angestellten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen die Arbeitsbefreiung nicht erteilt werden, hat er aus § 16 Abs. 2 Satz 2 BAT Anspruch auf entsprechende Freizeit an einem anderen T...