Seit 1.4.1991 enthält der BAT Vorschriften über Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- im Rahmentarif (dort: § 15 Abs. 6 a und 6 b) und
- in den Sonderregelungen (z.B. SR 2 a für das Krankenpflegepersonal und SR 2 c für Ärzte in Krankenanstalten).
In § 15 BAT finden sich allgemeine Vorschriften, wie z.B. die grundsätzliche Verpflichtung des Angestellten zur Leistung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
In welchem Umfang der Mitarbeiter zu solchen Diensten herangezogen werden darf, ist dagegen in den SR festgelegt.
Die Vergütungsregelungen in § 15 Abs. 6a BAT sind nur anwendbar, soweit nicht Sonderregelungen abweichende Vorschriften enthalten!
Nur die Vergütung von Rufbereitschaft ist in § 15 Abs. 6b BAT einheitlich für alle Arbeitnehmer geregelt.
7.3.1 Überstundenvergütung
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer
- auf Anordnung des Arbeitgebers
- außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
- an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat,um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, § 15 Abs. 6a Unterabs. 1 BAT.
Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
7.3.1.1 Allgemeine BAT-Regelung
Nach § 15 Abs. 6a Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte verpflichtet, außerhalb der Arbeitszeit Bereitschaftsdienst zu leisten.
"Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.
Die Bewertung darf 15 %, vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 % nicht unterschreiten" (§ 15 Abs. 6a Unterabs. 2 BAT).
Die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeit - muss pauschal bewertet werden. Die Bewertung richtet sich nach der durchschnittlichen tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes. Entscheidend ist also, wie häufig und wie lange der Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes zur Arbeitsleistung herangezogen wurde.
Zur Ermittlung "der durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistungen" empfiehlt sich, die Arbeitnehmer zur Führung von Aufzeichnungen über ihre tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes zu verpflichten.
Die Aufzeichnungen sollen sich über einen längeren, mindestens dreimonatigen Zeitraum erstrecken und möglichst die für einen Jahresdurchschnitt repräsentativen Monate erfassen.
Vorsicht: Häufig werden während des Bereitschaftsdienstes Tätigkeiten ausgeführt, die in den "Tagdienst" gehören (z.B. das Schreiben von Arztbriefen). Diese Tätigkeiten müssen bei der Bewertung des Bereitschaftsdienstes außer Betracht bleiben!
Unabhängig von der durchschnittlichen tatsächlichen Inanspruchnahme ist
- der 1. bis 7. Bereitschaftsdienst
im Kalendermonat mit mindestens 15 %
- der 8. und jeder weitere Bereitschaftsdienst
im Kalendermonat mit mindestens 25 %
als Arbeitszeit zu bewerten (§ 15 Abs. 6a Unterabs. 2 Satz 2 BAT).
Der Mitarbeiter wird im Monat zu 4 Bereitschaftsdiensten à 6 Stunden herangezogen. Tatsächlich arbeiten musste er etwa 10 % der Bereitschaftsdienstzeit.
Trotz der geringen Arbeitsbelastung wird die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes (4 x 6 = 24 Std.) mit 15 % als Arbeitszeit gewertet:
24 Std. x 15 % = 3,6 Std.
Für die Vergütungsberechnung werden 3,6 Arbeitsstunden anerkannt.
Der maximale Bewertungssatz beträgt – da erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegen muss – 49 %. Ergibt sich eine durchschnittliche höhere Belastung mit Arbeit, darf der Arbeitgeber künftig Bereitschaftsdienst für diesen Zeitraum nicht mehr anordnen.
Für die errechnete Arbeitszeit ist Überstundenvergütung zu zahlen (§ 15 Abs. 6a Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
Die errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechende Arbeitsbefreiung (Freizeitausgleich) abgegolten werden (§ 15 Abs. 6a Unterabs. 3 BAT)! Dabei ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden.
Die Entscheidung, ob der Bereitschaftsdienst vergütet wird oder "abgefeiert werden muss", liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers.
Freizeitausgleich ist nur bis zum Ende des dritten Kalendermonat nach Ableistung des Bereitschaftsdienstes möglich.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich besteht nicht. Vielmehr hat der Arbeitgeber – entsprechend den betrieblichen Notwendigkeiten und Verhältnissen – zu entscheiden, ob die Arbeitszeit ganz oder teilweise durch Freizeit ausgeglichen werden kann.
Eine wirksame "Abgeltung durch Freizeitausgleich" liegt nur vor, wenn der Angestellte von einer bestehenden Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt wird. Der Freizeitausgleich kann also nicht an Tagen erfolgen, an denen der Angestellte ohnehin nicht hätte arbeiten müssen. Ordnet der Arbeitgeber Freizeitausgleich an einem solchen Tage ...