Für die Zeit des Erholungsurlaubs erhält der Angestellte die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT und ein Urlaubsgeld nach dem TV über Urlaubsgeld.
8.1 Urlaubsvergütung
Durch die Zahlung von Urlaubsvergütung soll gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer im Urlaub seinen bisherigen Lebenszuschnitt aufrechterhalten kann.
Als Urlaubsvergütung werden
- die Vergütung (§ 26 BAT), also Grundvergütung/Ortszuschlag, und
- die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (z.B. allgemeine Zulage, Schichtzulage), weitergezahlt.
- Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Bezügeteile werden durch eine Zulage ( Aufschlag) für jeden Urlaubstag berücksichtigt, § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT.
Der Urlaubsaufschlag wird gezahlt in Höhe von 108 % des Tagesdurchschnitts der sog. unständigen Bezügebestandteile des vorangegangenen Kalenderjahres.
Nach dem BAT errechnet sich der Tagesdurchschnitt wie folgt:
Der Tagesdurchschnitt beträgt bei Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
auf 5 Tage |
3/65 |
auf 6 Tage |
1/26 |
des Monatsdurchschnitts aus der Summe
der nicht in Montsbeträgen festgelegten Zulagen
(z.B. Erschwerniszulagen, die tageweise bezahlt werden)
- der Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Vorfesttags-, Samstags- und Nachtarbeit
- der Überstundenvergütungen und der Zeitzuschläge für Überstunden
- der Mehrarbeitsstundenvergütung für Teilzeitbeschäftigte
- der Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften,
die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben (Protollnotiz zu § 47 Abs. 2 BAT).
Formel zur Berechnung des Aufschlags bei 5-Tage-Woche:
Summe der unständigen Bezügeteile des Vorjahres: 12 x 3/65 x 108 %.
Die Umrechnung auf den Monatsdurchschnitt und anschließende Multiplikation mit 3/65 (65 Arbeitstage im Vierteljahr) bzw. 1/26 beruht darauf, dass früher die Aufschlagsberechnung nach BAT – ebenso wie die Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem BUrlG – an die unständigen Bezügeteile des Angestellten im letzten Vierteljahr anknüpfte.
Heute ist die Summe der Einkünfte im Vorjahr entscheidend, so dass der Tagesdurchschnitt ohne Umrechnung auf das Kalendervierteljahr – und damit wesentlich einfacher – berechnet werden könnte.
War der Mitarbeiter während des gesamten letzten Kalenderjahres beschäftigt, kann der Aufschlag auch wie folgt berechnet werden:
in der 5-Tage-Woche: Jahressumme : 260 Arbeitstage x 108 %
in der 6-Tage-Woche: Jahressumme : 312 Arbeitstage x 108 %
Wurde der Angestellte erst nach dem 30.6. des Vorjahres oder erst im laufenden Kalenderjahr eingestellt, werden der Aufschlagsberechnung zugrunde gelegt
- die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden
- abgerechneten vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT).
- Die Zeit vor Beginn des dritten vollen Kalendermonats bleibt jedoch außer Betracht (Protokollnotiz Nr. 2 S. 5 zu § 47 Abs. 2 BAT).
Hintergrund dieser Regelung ist, dass nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT die unständigen Bezügeteile grundsätzlich erst im zweiten auf die Ableistung der Überstunden, Bereitschaftsdienste etc. folgenden Monat ausgezahlt werden.
Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Urlaubsvergütung – insbesondere die Behandlung des Aufschlags bei allgemeinen Tariferhöhungen – finden Sie in "Urlaubsvergütung ".
8.2 Urlaubsgeld
Der Angestellte erhält nach dem "Tarifvertrag über ein Urlaubgsgeld für Angestellte" (UrlaubsgeldTV) in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
- am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht und
- seit dem 1. Januar ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler im öffentlichen Dienst gestanden hat und
- mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.
Anspruch bei Krankheit und Mutterschaft
Hat der Mitarbeiter im Monat Juli wegen
- Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge,
- Bezuges von Mutterschaftsgeld oder
- Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BErzGG
keinen Anspruch auf Vergütung, genügt es, wenn für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres Anspruch auf Bezüge bestanden hat (Tarifvertrag Urlaubsgeld für Angestellte (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 2 UrlaubsgeldTV).
Ein am 1.10.1994 eingestellter Mitarbeiter erkrankt am 15. April 1995 für längere Zeit. Nach Ablauf der sechswöchigen Vergütungsfortzahlung durch den Arbeitgeber bezieht er Krankengeld von der Krankenkasse.
Der Mitarbeiter erhält im Monat Juli weder Vergütung noch Krankenbezüge im Sinne des BAT. Dennoch besteht für das Jahr 1995 Anspruch auf Urlaubsgeld: Der Angestellte hat für die Monate Januar bis März 1995 Vergütung erhalten, was ausreicht.
Ist auch die zuletzt genannte Voraussetzung (Bezüge für drei volle Kalendermonate im ersten Kalenderhalbjahr) wegen
- des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder
- der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BErzGG
nicht erfüllt, ist das Ur...