Dem Angestellten werden im Falle einer durch
- Unfall,
- Krankheit,
- nicht rechtswidrigen Sterilisation oder
- nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft
verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge gezahlt, es sei denn, er hat sich den Unfall oder die Krankheit vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen (§ 37 Abs. 1 BAT).
Der Ausschluß von Krankenbezügen bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer nicht genehmigten Nebentätigkeit ist unwirksam, soweit hierdurch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber muss damit auch in diesen Fällen zumindest für die Dauer von sechs Wochen die Krankenvergütung zahlen.
Mit dem 69. Änderungstarifvertrag wurde § 37 BAT in wesentlichen Teilen geändert.
Während bisher an die Dienstzeit gekoppelte Krankenbezüge bis zu längstens 26 Wochen gezahlt wurden, besteht nach der Neufassung nur noch Anspruch auf Krankenbezüge für die Dauer von sechs Wochen. Danach wird – anknüpfend an bestimmte Beschäftigungszeiten – nur noch Krankengeldzuschuss gezahlt.
Für Angestellte, die bereits vor dem 1.7.1994 bei ihrem heutigen Arbeitgeber beschäftigt waren, gilt die Übergangsvorschrift des § 71 BAT.
9.1 Angestellte, die am 30.6.1994 bereits im Arbeitsverhältnis standen
Nach der Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen (§ 71 BAT) gilt für die Angestellten,
- die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat,
- für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses § 37 in der bisher gültigen Fassung weiter.
Die Dauer der Zahlung von Krankenbezügen richtet sich nach der vom Angestellten erreichten Dienstzeit .
Krankenbezüge werden gezahlt
- bei einer Dienstzeit von weniger als
zwei Jahren |
bis zur Dauer von 6 Wochen |
- nach einer Dienstzeit von mindestens
zwei Jahren |
bis zum Ende der 9. Woche |
drei Jahren |
bis zum Ende der 12. Woche |
fünf Jahren |
bis zum Ende der 15. Woche |
acht Jahren |
bis zum Ende der 18. Woche |
zehn Jahren |
bis zum Ende der 26. Woche |
seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 71 Abs. 2 BAT).
Der Angestellte hat Anspruch auf Krankenbezüge "in Höhe der" Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte (§ 71 Abs. 3 BAT).
Hat der Angestellte nach einer Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er auf Grund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig (sog. Wiederholungserkrankung), werden Krankenbezüge insgesamt nur einmal für die zustehende Krankenbezugszeit gewährt (§ 71 Abs. 5 BAT).
Auf die Besonderheiten bei Arbeitunfällen, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruchs wird verwiesen (vgl. Ausführungen bei "Krankenbezüge").
9.2 Angestellte, die nach dem 30.6.1994 eingestellt wurden; der "Krankengeldzuschuss"
Angestellte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni 1994 begonnen hat, erhalten Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung nur noch bis zur Höchstdauer von sechs Wochen (§ 37 Abs. 2 BAT).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen und hat der Angestellte eine bestimmte Beschäftigungszeit erreicht, erhält er für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss (§ 37 Abs. 3 BAT).
§ 37 BAT alte Fassung (= § 71 BAT n.F.) – Anspruch auf Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung für längstens 26 Wochen – kam in erster Linie den Krankenkassen zugute: Der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ruht, soweit und solange der Angestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält (§ 49 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch V. Buch).
Der Krankengeldzuschuss dagegen gilt nicht als "Arbeitsentgelt" im Sinne dieser Vorschrift, mit der Folge, dass bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die Krankenkassen bereits nach Ablauf von sechs Wochen mit der Zahlung von Krankengeld eintreten müssen.
Der Krankengeldzuschuss wird erstmals gezahlt bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr. Er wird längstens gezahlt bei einer Beschäftigungszeit von
mehr als einem Jahr |
bis zum Ende der 13. Woche |
mehr als drei Jahren |
bis zum Ende der 26. Woche |
seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 37 Abs. 4 BAT).
Während früher die Krankenbezugsfrist an die Dienstzeit anknüpfte, ist heute die Beschäftigungszeit maßgebend.
Damit wirkt sich jeder Arbeitgeberwechsel, auch ein Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, schädlich auf die Krankenbezugsfrist aus!
Der beim bisherigen Arbeitgeber erworbene Anspruch auf die Zahlung von Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. oder 26. Woche geht bei einem Arbeitgeberwechsel verloren!
Will der Arbeitnehmer die bisherigen Krankenbezugszeiten auch nach einem Stellenwechsel behalten, ist er auf eine freiwillige, übertarifliche Anerkennung durch den neuen Arbeitgeber angewiesen.
Innerhalb eines Kalenderjahres können Krankenvergütung und Krankengeldzuschuss nur einmal für die verlängerten Zeiträume von 13 bzw. 26 Wochen beansprucht werden (§ 37 Abs. 5 BAT).
Ist der Anspruch bereits ausgeschöpft, muss der Arbeitgeb...