Der Beginn der kurzen Regelverjährung hängt von einem subjektiven und einem objektiven Kriterium ab. Beide müssen vorliegen, um die Frist in Lauf zu setzen.

 
Wichtig

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Da die Anknüpfung des Fristbeginns an das subjektive Kriterium der Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers zu einem endlosen Aufschub des Fristbeginns führen könnte, bedurfte es einer Deckelung der Regelverjährung. Diese Höchstfristen sind in § 199 Abs. 2-4 BGB geregelt. Dabei wird wie folgt differenziert:

  • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit, Freiheit verjähren spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
  • Sonstige Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung des Eigentums oder des Vermögens

    • spätestens in 10 Jahren von ihrer Entstehung an
    • allerspätestens in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

    Entscheidend ist die Verjährung, die am ehesten endet.

  • Nichtschadensersatzansprüche wie z.B. vertragliche Erfüllungsansprüche, bereicherungsrechtliche Ansprüche etc. verjähren spätestens in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge