1 Einleitung
Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der gesetzlich bestimmten Verjährung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt dies den zur Leistung Verpflichteten zur dauernden Leistungsverweigerung, wenn er die Einrede der Verjährung erhebt (§ 214 BGB). Die weiteren Rechtsfolgen der Verjährung in Zusammenhang mit Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, gesicherte Ansprüche, Nebenleistungen und Rücktritt ergeben sich aus § 215 BGB bis 218 BGB.
Die Verjährung führt weder zum Erlöschen eines bestehenden Anspruchs noch ist sie von einem Gericht in einem Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten. Für das Arbeitsrecht sind Verjährungsregelungen in verschiedenen weiteren gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 61 Abs. 2 HGB für den Schadensersatz des Handlungsgehilfen) oder § 18a BetrAVG (Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung) zu finden.
Allgemein sind für Ansprüche vertraglicher und deliktischer Art aus dem Arbeitsverhältnis die § § 194, 195, 197, 199 bis 206, 208 bis 210 und 212 bis 218 und § 852 und § 853 BGB von Bedeutung. Daneben können auch tarifliche oder vertragliche Regelungen eine Rolle spielen.
2 Verjährung und tarifliche Ausschlussfristen
Im Unterschied zur Verjährung geht bei einer Ausschlussfrist mit Ablauf der Frist der Anspruch unter. Wegen der Ausschlussfristen nach § 70 und § 21 BAT haben die Regelungen über die Verjährung im öffentlichen Dienst nicht die übliche Bedeutung. Die tariflichen Ausschlussfristen lassen jedoch die Verjährung unberührt.
Die Vorschriften über die Verjährung kommen für die unter die Ausschlussfristen fallenden Ansprüche nur zu Geltung, wenn die in § § 21 Ausschlußfrist, § 70 Ausschlußfrist BAT bestimmten Voraussetzungen eingehalten sind, die Ausschlussfristen also unterbrochen wurden. Beachten Sie deshalb, dass Sie die zur Vermeidung des Wirksamwerdens der Ausschlussfristen erforderlichen Rechtshandlungen vornehmen.
Andererseits führt schlicht die Geltendmachung im Sinne der Ausschlussvorschriften nicht zu einer Hemmung oder einem Neubeginn der Verjährung.
3 Die Regelverjährung (§ 195 BGB)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Finden Sie für einen Anspruch keine Regelung der Verjährungsfrist, so gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Beachten Sie: Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), da dort keine Verjährungsfrist bestimmt ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt damit auch grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass alle Ansprüche auf Arbeitsentgelt und andere nach dem Arbeitsvertrag als äquivalent für die Arbeit geschuldete geldwerte Leistungen (Gratifikationen, Gewinnanteile, Provisionen, Zuwendungen nach dem ZuwendungsTV, Abfindungen gem. § 9, § 10 KSchG) in 3 Jahren verjähren. Dies gilt auch für alle weiteren Ansprüche, soweit sie sich im weitesten Sinne aus dem Arbeitsvertrag ergeben (Schadensersatzansprüche z.B. aus § 618 BGB, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung u.a.).
4 Abweichungen von der Regelverjährung
Das Gesetz sieht eine ganze Reihe von Abweichungen von der Regelverjährung vor wie u.a.
5 Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über die Verjährungsfrist
Gemäß § 202 BGB sind nunmehr grundsätzlich Vereinbarungen über die Verjährungsfrist zulässig (Vertragsfreiheit!). Geblieben ist
- das Verbot der Verjährungserleichterung im Voraus bei Haftung wegen Vorsatzes (§ 276 Abs. 3 BGB) und
- das Verbot einer Verjährungserschwerung über 30 Jahre hinaus (§ 202 Abs. 2 BGB).
Beachten Sie aber Besonderheiten beim Gebrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 2 BGB) sowie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 8 lit. b) ff).
6 Beginn der Verjährungsfrist
6.1 Regelmäßige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1)
Der Beginn der kurzen Regelverjährung hängt von einem subjektiven und einem objektiven Kriterium ab. Beide müssen vorliegen, um die Frist in Lauf zu setzen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Da die Anknüpfung des Fristbeginns an das subjektive Kriterium der Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers zu einem endlosen Aufschub des Fristbeginns führen könnte, bedurfte es einer Deckelung der Regelverjährung. Diese Höchstfristen sind in § 199 Abs. 2-4 BGB geregelt. Dabei wird wie folgt differenziert:
- Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit, Freiheit verjähren spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonst...