Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht – wie z.B. in § 438 Abs. 2 BGB für die Verjährung der Mängelansprüche des Verkäufers oder in § 634a Abs. 2 BGB für die Mängelansprüche des Bestellers beim Werkvertrag – ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.

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