Entgeltumwandlung ist ein Begriff aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Er beinhaltet, dass ein Arbeitnehmer einen Teil seines Brutto-Einkommens in eine von ihm gewählte Form der privaten Altersvorsorge durch den Arbeitgeber einzahlen lässt. Nach § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vom 19.12.1974 (BGBl I S. 3610) hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Entgeltumwandlung. Soweit die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers allerdings auf einem Tarifvertrag beruhen, kann eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist (§ 20 Abs. 1 BetrAVG).
10.1 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA)
Durch den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18.2.2003wird für die in § 1 genannten Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, ihre eigene Altersversorgung unter Nutzung von ersparten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu steigern und auf diese Weise ergänzend für ihre finanzielle Absicherung im Alter zu sorgen.
In § 4 Satz 2 TV-EUmw/VKA haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass alle tariflichen Entgeltbestandteile umgewandelt werden können. Hierzu zählen gem. § 4 Satz 2 Buchstabe c TV-EUmw/VKA auch die vermögenswirksamen Leistungen. Dies bedeutet, dass z. B. ein Zahlbetrag in Höhe von 6,65 EUR gem. § 23 Abs. 1 TVöD bzw. 40 EUR gem. § 49 Abs. 1 BT-S auch für Entgeltumwandlungsvereinbarungen in Anspruch genommen werden kann.
- Die Durchführung des § 4 Satz 2 Buchstabe c TV-EUmw/VKA kann sich in der Praxis als sehr umständlich erweisen. Die Inanspruchnahme der vermögenswirksamen Leistungen für die Entgeltumwandlung setzt nämlich angesichts des Wortlauts von § 23 Abs. 1 Satz 1 TVöD voraus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat und die Voraussetzungen nach dem 5. VermBG erfüllt sind (siehe Punkt 3). Insbesondere muss eine der Anlageformen gem. § 2 5. VermBG gegeben sein (siehe Punkt 3.2). Insoweit ist von Bedeutung, dass ein Altersvorsorgevertrag zugunsten der betrieblichen Altersversorgung keine Anlageform im Sinne des 5. VermBG darstellt. Folglich müsste ein Arbeitnehmer, der die vermögenswirksamen Leistungen in die Entgeltumwandlung einbringen möchte, zuvor einen sogenannten VL-Vertrag abschließen. Erst dann könnte er anstelle der vermögenswirksamen Leistungen in der jeweils maßgebenden Höhe den entsprechenden Entgeltbetrag für die Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen. Eine solche aufwendige Verfahrensweise ist der Umsetzung des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung hinderlich, der die Entgeltumwandlung umfassend ermöglichen soll. Vielmehr reicht es für die Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Entgeltumwandlung aus, wenn dem Arbeitnehmer ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 TVöD dem Grunde nach zusteht (siehe Punkt 3.1, 3.3 und 3.4).
- Macht der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Umwandlung der vermögenswirksamen Leistungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung Gebrauch, kann er den entsprechenden Betrag nicht (mehr) für eine der Anlageformen gem. § 2 5. VermBG nutzen. Umgekehrt kann der dem Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 TVöD zustehende Betrag nicht auch noch für einen Entgeltumwandlungsvertrag beansprucht werden, wenn er z. B. bereits für einen Bausparvertrag genutzt wird.
Bei der Inanspruchnahme der vermögenswirksamen Leistungen für die Entgeltumwandlung ist zu beachten, dass der in § 23 Abs. 1 TVöD geregelte Anspruch als monatliche Leistung ausgestaltet ist (vgl. Punkt 3.2). Damit beschränkt sich auch die Nutzung und Umwandlung der Zahlbetragsansprüche nach § 23 Abs. 1 TVöD im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung auf monatliche Beitragsleistungen. Dies hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, dessen Altersvorsorgevertrag nur die Umwandlung von Einmalzahlungen vorsieht, den ihm nach § 23 Abs. 1 TVöD zustehenden Zahlbetrag nicht für die Entgeltumwandlung nutzen kann. Ein Aufsparen und Aufsummieren der monatlichen Zahlbetragsansprüche nach § 23 Abs. 1 TVöD zu einer Einmalzahlung scheitert an § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG, der die Umwandlung "künftiger Entgeltansprüche" verlangt. Ein künftiger Anspruch ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung noch nicht erbracht hat oder wenn der Arbeitnehmer den Anspruch bereits erdient hat, dieser aber noch nicht fällig ist. Mithin könnte eine Umwandlung aufsummierter, bereits fällig gewordener Ansprüche nach dem TVöD von der Finanzverwaltung beanstandet werden.
Setzt der für die Entgeltumwandlung gewählte Durchführungsweg eine Einmalzahlung voraus, kann der Arbeitnehmer die Beiträge zur Entgeltumwandlung unproblematisch durch Einmalbeträge aus seinen künftigen regelmäßigen Bezügen oder aus seinen künftigen Ansprüchen auf die Jah...