§ 23 Abs. 1 TVöD schließt das Entstehen mehrerer Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalendermonat/dieselben Kalendermonate nicht grundsätzlich aus. So kann beispielsweise ein bei 2 Arbeitgebern Teilzeitbeschäftigter aus beiden Arbeitsverhältnissen für denselben Kalendermonat vermögenswirksame Leistungen erhalten. Die vermögenswirksamen Leistungen aus beiden Arbeitsverhältnissen zusammen können dabei den Betrag von 6,65 EUR monatlich übersteigen.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte hat aus seinem am 1.2.2019 begründeten Arbeitsverhältnis mit dem Amt X einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen i. H. v. 3,41 EUR (bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden). Er schließt am 1.4.2019 ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der amtsangehörigen Gemeinde Y; die vereinbarte Arbeitszeit beträgt ebenfalls wöchentlich 20 Stunden. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gegenüber der Gemeinde Y in Höhe von 3,41 EUR ist nicht ausgeschlossen, da er sich gegen einen anderen Arbeitgeber richtet.

Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 TVöD), so schließt es § 23 Abs. 1 TVöD nicht aus, dass die vermögenswirksamen Leistungen aus beiden Arbeitsverhältnissen den Betrag von 6,65 EUR monatlich übersteigen.

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