(1) Der Angestellte erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.

 

(2) Der unter die SR 2y BAT fallende Angestellte hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.

 

(3) Für den vollbeschäftigten Angestellten beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 6,65 Euro.

Der nichtvollbeschäftigte Angestellte erhält von dem Betrag nach Unterabsatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

Für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats maßgebend. Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet wird, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

 

(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuß zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

 

(5) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

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