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Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit [bis 31.12.2021]

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§ 1 Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum 31. Dezember 2021[1] [Vom 01.01.2021 bis 28.09.2021: 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. September 2021[2] [Vom 31.03.2021 bis 22.06.2021: 30. Juni 2021; Bis 30.03.2021: 31. März 2021] Kurzarbeit eingeführt haben,; Bis 31.12.2020: 31. Dezember 2020] mit folgenden Maßgaben geleistet:

 

1.

abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt,

 

2.

§ 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 23.09.2021. Anzuwenden ab 29.09.2021.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 17.06.2021. Anzuwenden ab 23.06.2021.

§ 2 Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung

 

(1)[1] 1Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2021 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet. 2Ab dem Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, bis einschließlich des Kalendermonats, in dem das Insolvenzgericht über diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenzantrag zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung ...

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