Vor Inkrafttreten des TVöD wurde in der arbeitsrechtlichen Literatur teilweise vertreten, dass die Abordnung nicht zu einem anderen Arbeitgeber erfolgen kann. Das BAG hat in Anlehnung an die beamtenrechtliche Begriffsdefinition der Abordnung ausgeführt, dass unter einer Abordnung die vorübergehende Zuweisung einer anderen Amtsstelle bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn zu verstehen sei.[1]

Im Hinblick auf die Übernahme der Begriffsdefinition aus dem Beamtenrecht hat sich die Frage gestellt, ob dies für den Angestellten auch gelten kann. Diese Problematik, die seinerzeit vom BAG nicht abschließend beurteilt wurde, ist nun durch den TVöD hinfällig.

In der Protokollerklärung zu Abs. 1 des § 4 TVöD ist der Begriff der Abordnung ausdrücklich geregelt als Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der andere Arbeitgeber muss dem Geltungsbereich des TVöD unterfallen. Dies ist aus dem Wortlaut der Protokollerklärung zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Einer dahingehenden eingeschränkten Auslegung bedarf es jedoch im Hinblick auf die Abgrenzung zur "Zuweisung" nach § 4 Abs. 2 TVöD (siehe Punkt 2.2).

 
Hinweis

Im Unterschied zur Versetzung endet bei der Abordnung die Zugehörigkeit zu der bisherigen Dienststelle nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Höhe des Entgelts. Die Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle bleibt auch weiterhin die auszuübende Tätigkeit im Sinne der Eingruppierungsvorschriften.

 
Hinweis

Erfolgt die Abordnung zu einem anderen Arbeitgeber, handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung. Es sind die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. die entsprechenden Ausnahmetatbestände zu beachten.

[1] BAG, Urteil v. 12.4.1972, 4 AZR 224/71.

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