Erfolgt eine Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung, stellt sich die Frage, ob die Dienst- und Betriebsvereinbarungen des abgebenden und/oder aufnehmenden Arbeitgebers auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Der persönliche Geltungsbereich einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung erstreckt sich zunächst auf alle Arbeitnehmer des Betriebs/der Dienststelle, die mit dem Inhaber des Betriebs durch einen Arbeitsvertrag verbunden und in den Betrieb eingegliedert sind. Vorübergehend in andere Betriebe entsandte Arbeitnehmer sind nicht ausgeschlossen.
Somit findet z. B. eine Betriebsvereinbarung des abgebenden Arbeitgebers zur Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung auch auf abgeordnete Arbeitnehmer Anwendung. Letztere bleiben dem Betrieb zugehörig, von dem sie abgeordnet sind.
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme nach § 4 TVöD bei einem Dritten organisatorisch in den Betrieb/die Dienststelle eingegliedert, so besteht bei dem aufnehmenden Arbeitgeber die Befugnis zur normativen Strukturierung des Arbeitsverhältnisses durch Dienst- oder Betriebsvereinbarungen, soweit Fragen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses betroffen sind. Zu unterscheiden ist also, welchen Regelungsgegenstand die Dienst- oder Betriebsvereinbarung hat. Werden in der Dienst- oder Betriebsvereinbarung Bereiche geregelt, die das Weisungsrecht des aufnehmenden Arbeitgebers betreffen, erfassen diese Regelungen auch den abgeordneten, zugewiesenen, gestellten Beschäftigten. Insoweit spiegelt sich das oben dargestellte Prinzip, wonach das Direktionsrecht auf den aufnehmenden Arbeitgeber übergeht, auch auf der kollektivrechtlichen Seite wider.
Schranken bestehen jedoch in den Bereichen, in denen die Dienst- oder Betriebsvereinbarung auf die vertraglichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses Einfluss nimmt. In diesen Fällen verbleibt es bei der Regelungskompetenz des Vertragsarbeitgebers und der Zuständigkeit des dort gebildeten Personalrats bzw. Betriebsrats.
Beispiele
Der Teilzeitbeschäftigte T wird von der Einrichtung A in die Einrichtung B abgeordnet. In der Einrichtung B bestehen Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen zur Verteilung der zu leistenden Arbeitszeit, zur Lage des Erholungsurlaubs, zu Vorschriften über das Tragen von Dienstkleidung und über Alkohol- und Rauchverbote. Diese Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen wirken auch im Verhältnis zum abgeordneten Beschäftigten.
Eine in der Einrichtung B bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Leistung von Mehrarbeit erfasst dagegen nicht den Beschäftigten T. Nach § 6 Abs. 5 TVöD sind Teilzeitkräfte nicht verpflichtet, Mehrarbeit und Überstunden zu leisten, es sei denn, es besteht eine dahingehende arbeitsvertragliche Vereinbarung oder der Beschäftigte hat im Einzelfall in die Ableistung der Mehrarbeit eingewilligt. Die Anordnung von Mehrarbeit betrifft damit nicht das Weisungsrecht, sondern die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses. Die Verpflichtung zur Mehrarbeit unterliegt grundsätzlich der alleinigen Regelungsbefugnis zwischen den arbeitsvertraglichen Parteien, im Beispiel also der Einrichtung A und dem Beschäftigten.
Der Beschäftigte T kann auf der Grundlage der Dienst- oder Betriebsvereinbarung nur dann zur Leistung von Mehrarbeit herangezogen werden, wenn im Arbeitsvertrag zwischen T und der Einrichtung A eine entsprechende Verpflichtung vereinbart ist.