Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG bei Anordnung von Rufbereitschaft (bejaht; nicht rechtskräftig).
Nachgehend
OVG des Saarlandes (Aktenzeichen 5 A 282/12) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass die als „Rufbereitschaft” bezeichnete Anweisung der Beteiligten für das Amt für soziale Angelegenheiten nach dem Unterbringungsgesetz – aktuell vom 22.06.2012 – dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG unterfällt.
Tatbestand
I.
Zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten ist streitig, ob eine Mitbestimmung des Antragstellers bei der Anordnung von Rufbereitschaft durch die Beteiligte besteht.
In einem regelmäßigen Besprechungstermin mit dem Antragsteller am 23.11.2011 wurde vom Antragsteller die Mitbestimmung zur Anordnung von Rufbereitschaft angesprochen und in der Erörterung mit der Beteiligten problematisiert. Der Antragsteller forderte hierzu stadtinterne Regelungen insbesondere zur Frage, wie lange vorher Rufbereitschaft anzuordnen sei, wer herangezogen werde und welche Ausnahmen bestünden. Aus einem dem Antragsteller zur Kenntnis gegebenen Vermerk der Beteiligten vom 14.12.2011 geht hervor, dass die rechtliche Prüfung ergeben habe, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Rufbereitschaft bestehe. Dennoch werde der Personalrat über die Ausgestaltung der Rufbereitschaft in den betroffenen Bereichen vorab informiert werden mit dem Ziel, Einvernehmen herzustellen, wobei die Letztentscheidung allerdings bei der Beteiligten verbleiben solle. Für die Rufbereitschaft im Stadtamt 50 zum Unterbringungsgesetz würden die Dienstpläne für die kommenden beiden Monate bekanntgegeben und an den Personalrat weitergeleitet.
Der Auffassung, dass es an einem Mitbestimmungsrecht für die Rufbereitschaft fehle, trat der Antragsteller mit Schreiben vom 22.12.2011 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die „Rufbereitschaft nach dem UBG beim StA 50” (Amt für soziale Angelegenheiten) im Einzelnen entgegen, woraufhin die Beteiligte durch ihr Personal- und Organisationsamt mit Schreiben vom 27.12.2011 verdeutlichte, dass sie abschließend an ihrer Auffassung festhalte. Bei dieser Auffassung blieb die Beteiligte auch, nachdem der Antragsteller die gutachterliche Äußerung seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2012, mit der das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes insbesondere unter Heranziehung des Beschlusses des HessVGH vom 29.09.2011, 22 A 73/11.PV, sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 21.12.1982, 1 ABR 14/81, und unter Hinweis auf den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2007, 6 P 7.06, die Frage einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, in der die Rufbereitschaft jedenfalls nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und vergleichbare Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen einzelner Bundesländer als nicht mitbestimmungspflichtig angesehen worden ist, offen gelassen hat, bestätigt wird, eingeholt und ihr vorgelegt hatte. Mit Schreiben vom 20.02.2011 teilte der Antragsteller der Beteiligten daraufhin mit, dass er in seiner Sitzung am selben Tag beschlossen habe, die Frage eines Mitbestimmungsrechtes gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG im Hinblick auf die Anordnung von Rufbereitschaft einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen.
Am 02.02.2012 leitete der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren ein und machte zur Begründung im wesentlichen geltend, die Beteiligten vertrete zu Unrecht die Ansicht, dass die Anordnung der Rufbereitschaft nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG habe der Personalrat mitzubestimmen über Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen. Die Anordnung von Rufbereitschaft erfülle diesen Mitbestimmungstatbestand, wie dies aus der Entscheidung des HessVGH vom 29.09.2011, 22 A 73/11 PV, dessen Begründung vollinhaltlich in Bezug genommen werde, hervorgehe. Auf der Grundlage des Mitbestimmungstatbestands des § 74 Abs. 1 Nr. 9 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) sei dort ausgeführt worden, dass die Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Nach dieser Regelung beziehe sich die Mitbestimmung auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Davon ausgehend habe der HessVGH sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.12.1982, 1 ABR 14/81, zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz, die wortgleich mit der hessischen Regelung sei, bezogen Dort habe das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass das aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz abzuleitende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch die Aufstellung eines sogenannten ...