Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Reisekosten. Reise Notwendigkeit. Bezirkspersonalrat. auswärtige Sitzung. Kostentragung
Leitsatz (amtlich)
Mitglieder eines Bezirkspersonalrats können die Erstattung der durch die Teilnahme an einer Sitzung außerhalb des Sitzes der Mittelbehörde entstandenen Reisekosten nur dann von der Dienststelle verlangen, wenn die Reise an den auswärtigen Ort für die Behandlung der Tagesordnung auf Grund besonderer Umstände für vertretbar oder erforderlich gehalten werden durfte.
Normenkette
LPVG § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 55 Abs. 1 S. 1, § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 26.11.1993; Aktenzeichen 16 K 1744/93) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. November 1993 – 16 K 1744/93 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Dienststelle zur Erstattung von Reisekosten verpflichtet ist.
Mit Schreiben vom 12.3.1993 lud der Vorsitzende des Antragstellers – des Bezirkspersonalrats beim xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx – dessen Mitglieder zu einer vom 17. bis voraussichtlich 18.3.1993 stattfindenden Sitzung nach L./Schwarzwald, Gasthaus xxxxxxxxx. Nach der Einladung waren folgende Tagesordnungspunkte vorgesehen:
- „Personalsituation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Personalräteschulung für Mitglieder des Bezirkspersonalrats
- Ernennung des Amtsmeisters … zum Oberamtsmeister
- Ernennung der Gerichtsobersekretärin … zur Gerichtshauptsekretärin
- Ernennung der Gerichtsobersekretärin … zur Gerichtshauptsekretärin
- Ernennung der Gerichtsassistentin…. zur Gerichtssekretärin
- Büroautomation in der Justiz hier: „JULIA-VG” Stufe III
- Eingruppierung der Büchereiangestellten
- Mitteilungen
- Verschiedenes”
Der Beteiligte erhielt das Einladungsschreiben zur Kenntnis. Er teilte daraufhin dem Antragsteller unter dem 15.3.1993 mit, daß die Kosten der Sitzung am 17. und 18.3.1993 in Lauf von der Dienststelle nicht übernommen würden, da die Sitzung nicht am Ort der Dienststelle oder dem Sitz eines der Verwaltungsgerichte des Landes abgehalten werde. Einen Antrag des Vorsitzenden des Antragstellers auf Genehmigung einer Dienstreise zur Sitzung am 17. und 18.3.1993 in Lauf gab der Beteiligte mit Schreiben vom 16.3.1993 ungenehmigt zurück. Gleichzeitig wurde in Ergänzung des Schreibens vom 15.3.1993 darauf hingewiesen, daß selbstverständlich auch bei einer Sitzung bei einem Verwaltungsgericht sachliche Gründe für eine auswärtige Sitzung vorliegen müßten. Der Antragsteller führte seine Sitzung in Lauf am 17. und 18.3.1993 durch. Dabei entstandenen seinen Mitgliedern Reisekosten im Gesamtbetrag von 857,61 DM.
Am 14.6.1993 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen und zuletzt die Feststellung beantragt, daß die durch seine Sitzung vom 17./18.3.1993 in Lauf entstandenen Kosten in Höhe von 857,61 DM von der Dienststelle zu tragen sind. Zur Begründung hat er vorgetragen: Nach dem Landespersonalvertretungsgesetz trage die Dienststelle die durch seine Tätigkeit entstehenden notwendigen Kosten und insbesondere die seinen Mitgliedern entstehenden Reisekosten. Notwendig seien Aufwendungen, die seinen Mitgliedern aus ihrer Tätigkeit entstanden seien und die sie bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Abwägung aller Umstände und unter Beachtung des Gebots der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel für berechtigt halten durften. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich der durch die Sitzung in L. verursachten Kosten, deren Erstattung die Dienststelle verweigere, gegeben. Die Sitzung in L. sei aufgrund des Umfangs der Tagesordnung und des in Erwägung gezogenen Besuchs der Außenstelle Rastatt des Verwaltungsgerichts Karlsruhe weder von der Örtlichkeit noch von der Dauer her zu beanstanden. Beim Verwaltungsgericht Karlsruhe hätten keine ausreichenden Räumlichkeiten zur Verfügung gestanden. Außerdem hätte die Durchführung der Sitzung in Karlsruhe zu höheren Übernachtungskosten geführt. In der Vergangenheit seien zweitägige Sitzungen verschiedentlich an den Orten der Verwaltungsgerichte abgehalten worden. Auswärtige Sitzungsorte, die nicht Sitz eines Gerichts seien, seien ausgewählt worden, wenn eine Tagesordnung angestanden habe, die nicht spezifische Probleme eines Gerichts zum Gegenstand gehabt habe. Berücksichtige man, daß die Übernachtungskosten in Freiburg, Mannheim, Karlsruhe und Stuttgart erheblich seien und für einmalige Übernachtungen oftmals Kosten nicht unter 100,– bis 150,– DM anfielen, betrachte man ferner, daß sich die Entschädigung der anreisenden Mitglieder nach dem Landesreisekostengesetz richte und die Mehrzahl der Mitglieder des Antragstellers Angestellte und Beamte des mittleren Dienstes seien, dann leuchte ein, daß der Antragsteller möglichst preisgünstige Sitzungsorte heraussuche. Denn durch die Kostenerstattungen nach dem Landesreisekostengesetz könnten die tatsächlich anfallenden Übernachtungskost...