Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Dienstvereinbarung. Wohlfahrtseinrichtung. Parkplatz. Reservierung
Leitsatz (amtlich)
Für die Allgemeinheit bestimmte und jederzeit ohne Beschränkung auf einen bestimmten Benutzerkreis gegen Entgelt zugängliche Parkplätze stellen als solche auch dann keine Wohlfahrtseinrichtung dar, wenn allein die Beschäftigten eine gegenüber dem allgemein erhobenen Nutzungsentgelt verbilligte Parkberechtigung durch Zahlung einer monatlichen Gebühr erwerben können.
Normenkette
LPVG §§ 73, 79 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 19.07.1995; Aktenzeichen PL 22 K 12/95) |
Tenor
Nach Zurücknahme der Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird das diesen betreffende Beschwerdeverfahren eingestellt.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 19. Juli 1995 – PL 22 K 12/95 – geändert, soweit dem Antrag stattgegeben wurde. Der Antrag des Antragstellers, soweit er nicht zurückgenommen wurde, wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Zwischen dem Antragsteller und dem im Beschwerdeverfahren Beteiligten zu 1. kam durch Einigungsstellenbeschluß vom 18.4.1994 eine Dienstvereinbarung über eine Benutzungsordnung für das Personal der Krankenhäuser und des Landkreises E. bezüglich der in der Benutzungsordnung unter Nr. 1.1.1 bis 1.2.4. näher bezeichneten Parkplätze beim Kreiskrankenhaus N. zustande, nach deren Maßgabe die Parkplätze dem Personal der Kreiskrankenhäuser und des Landkreises E. zur Verfügung gestellt werden. Nach § 2 der Dienstvereinbarung waren sich die Vertragsparteien darüber einig, daß aufgrund der erheblichen Abweichungen von den marktüblichen Parkentgelten die Verwaltung einer Wohlfahrtseinrichtung im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG vorliege. Die Parkplätze werden mit Ausnahme der unter Nr. 1.1.6 und 1.2.3 der Benutzungsordnung genannten Parkplätze (bei den jeweiligen Personalwohngebäuden) auch Patienten, Besuchern und sonstigen Nutzern zur Verfügung gestellt. Nach Nr. 3 der Benutzungsordnung ist für alle Nutzer die Nutzung der Parkplätze nur gegen Zahlung eines Entgelts gestattet, wobei die Mitarbeiter/innen nach Nr. 4 der Benutzungsordnung auch eine Parkberechtigung zur Dauernutzung durch Zahlung einer monatlichen Gebühr in Höhe von 20,– DM erwerben können. Gemäß § 3 der Dienstvereinbarung gelten die gebührenpflichtigen Parkberechtigungsausweise auch für die Parkplätze anderer Einrichtungen des Landkreises. Nach Nr. 7 der Benutzungsordnung erfolgt eine besondere Reservierung von Parkplätzen nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen durch die Verwaltung. Im Bereich „xxx xxx Sxxx” (Nr.1.1.1. bis 1.1.8. der Benutzungsordnung) stehen 304 Parkplätze zur Verfügung. Hiervon sind insgesamt 11 Parkplätze – davon 9 seit 1988 im Einvernehmen mit dem Antragsteller – für bestimmte Mitarbeiter und Dienstfahrzeuge reserviert. Im Bereich „bei der psychiatrischen Abteilung” (Nr.1.2.1. bis 1.2.4. der Benutzungsordnung) stehen 101 Parkplätze zur Verfügung. Hiervon sind 6 Parkplätze für bestimmte Mitarbeiter und Dienstfahrzeuge reserviert. Bezüglich der letztgenannten Parkplätze kam es Ende 1994 zu einem Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten zu 1. Mit Schreiben vom 6.11.1994 lehnte der Antragsteller eine vom Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 23.9.1994 erbetene Zustimmung zur Reservierung ab, da hinreichende Gründe für eine Reservierung der Parkplätze nicht gegeben seien. Ferner forderte der Antragsteller, auch die Reservierungen auf dem Sxxx-Parkplatz rückgängig zu machen, bzw. ihm eine Begründung für die Reservierungen zu liefern.
Am 18.4.1995 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und zuletzt beantragt festzustellen, daß der Beteiligte zu 1. mit der Vornahme bzw. Umbuchung von Reservierungen auf den Parkplätzen des Kreiskrankenhauses N., die in Nr. 1.1. bis 1.2.4. der Benutzungsordnung festgelegt sind, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, daß es sich bei den Parkplätzen nach der Festlegung in der Dienstvereinbarung um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG handele. Für die Parkplatzreservierungen gebe keinen sachlichen Grund, so daß Nr. 7 der durch Dienstvereinbarung getroffenen Benutzungsordnung verletzt sei.
Der Beteiligte zu 1. ist dem Antrag entgegengetreten und hat im wesentlichen ausgeführt, daß es für die Reservierungen sachliche Gründe gebe. Die Reservierungen seien ausschließlich für einen Personenkreis erfolgt, für den während der Dienstzeit oftmals täglich mehrere Fahrten zu verschiedenen Einsatzstellen notwendig seien, die überwiegend mit privateigenen zum Dienstreiseverkehr zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt würden. Eine solche Regelung habe der Antragsteller mit Schreiben...