Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Inhalt von Formulararbeitsvertrag. Verwendung von Formulararbeitsvertrag. Fragen der Lohngestaltung. Ausschluss von Beihilfen

 

Leitsatz (amtlich)

Der im Rahmen von Formulararbeits- und -ausbildungsverträgen vereinbarte Ausschluss von Beihilfen im Krankheitsfall unterliegt nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach den §§ 79 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 1 Nr. 5 LPVG (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 12.12.2000 – PL 15 S 1212/00 –).

 

Normenkette

LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 6

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 17.01.2000; Aktenzeichen PL 22 K 9/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 17. Januar 2000 – PL 22 K 9/98 – geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im Zusammenhang mit der Einstellung von zwei Sozialhilfeprüfern durch den Landkreis Lxxxxxxxxxx beanstandete der Antragsteller mit Schreiben vom 06.02.1998 u.a. die Regelung in § 2 Satz 3 der beiden Arbeitsverträge, wonach die Bestimmungen des Tarifvertrages vom 01.11.1964 über die Bewilligung von Beihilfen an Angestellte sowie an Angestelltenlehrlinge und -anlernlinge auf dieses Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis keine Anwendung finden. Die Aufnahme dieser Klausel in die Arbeitsverträge sei ein Verstoß gegen das Tarifvertragsgesetz und ein Ausnützen der Not arbeitsuchender Bewerber. Standardformulierungen dieser Art unterlägen gemäß §§ 79 Abs. 3 Nr. 6 LBVG dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, das durch das Vorgehen des beteiligten Dienststellenleiters verletzt worden sei. In dem folgenden Schriftwechsel hielt der Antragsteller daran fest, dass der Ausschluss des Beihilfeanspruchs gegen sein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG verstoße. Er trug vor, dass seinem Begehren nicht dadurch entsprochen worden sei, dass die beanstandeten Klauseln zwar zunächst aus den beiden Arbeitsverträgen entfernt, diesen aber wortgleich als Zusatzvereinbarung angefügt worden seien. Der Antragsteller bat den Beteiligten, die Beihilfeausschlussklausel aus allen ab 01.01.1998 abgeschlossenen Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen zu entfernen und auf den Ausschluss des Beihilfeanspruchs künftig in allen Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen zu verzichten. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 11.05.1998 unter Hinweis auf das Fehlen eines Mitbestimmungsrechts ab.

Am 08.07.1998 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beteiligte durch die seit 01.01.1998 erfolgte Aufnahme der Beihilfeausschlussklausel in Formulararbeitsverträge bzw. -ausbildungsverträge sein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG verletze. Er hat geltend gemacht, die Klausel über den Ausschluss des Beihilfeanspruchs sei in allen seit dem 01.01.1998 abgeschlossenen Arbeits- und Ausbildungsverträgen verwendet worden. Bei diesen Verträgen handele es sich um Formulararbeitsverträge, über deren Inhalt und Verwendung er gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG mitzubestimmen habe. Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes lasse eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts auf Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Beschäftigten in den Verträgen nicht zu, wie auch ein Vergleich mit § 94 Abs. 2 BetrVG ergebe.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass die Aufnahme der streitigen Ausschlussklausel in die Arbeits- und Ausbildungsverträge nicht der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG unterliege. Dem Antragsteller gehe es um die materiell-rechtliche Grundentscheidung, ob auch neu eingestellte Beschäftigte Beihilfe erhalten sollten oder nicht. Damit wolle der Antragsteller die Entscheidung des Landkreises, neu eingestellte Beschäftigte von der Anwendung des gekündigten Tarifvertrages vom 01.11.1964 künftig auszunehmen, seiner Mitbestimmung unterwerfen. Der Personalrat habe lediglich, wie aus der einschlägigen Kommentarliteratur deutlich werde, ein Mitbestimmungsrecht über den Inhalt der in der Dienststelle verwandten schriftlichen Arbeitsverträge, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Beschäftigten bezögen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG gebe dem Personalrat aber kein Recht zur Mitgestaltung des Arbeitsvertrages, d.h. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen.

Mit Beschluss vom 17.01.2000 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beteiligte durch die seit 01.01.1998 erfolgte Aufnahme der Beihilfeausschlussklausel in Formulararbeitsverträge bzw. -ausbildungsverträge das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG verletze. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gesetzliche oder tarifvert...

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