Die freiwillige Versicherung ist eine eigenständige Versicherung neben der vom Arbeitgeber verschafften Betriebsrente. Sie ist in einem eigenen Vermögensstock abgesichert und erfolgt von Anfang an in einem voll kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem. Die eingezahlten Beiträge fließen direkt auf das individuelle Versorgungskonto des Versicherten und dienen ausschließlich der Finanzierung der Leistungen aus der freiwilligen Versicherung.
Alle Verträge der freiwilligen Versicherung sind Verträge der betrieblichen Altersversorgung. Das Betriebsrentengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) regelt, dass es sich auch dann um eine betriebliche Altersversorgung handelt, wenn Beschäftigte eigene Beiträge aus dem Arbeitsentgelt an eine Pensionskasse (oder Direktversicherung bzw. Unterstützungskasse) erbringen.
Durch die freiwillige Versicherung können keine Umlage-/Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erworben werden (z. B. zur Erfüllung der Wartezeit in der Pflichtversicherung).
Für die freiwillige Versicherung gilt keine Wartezeit wie in der Pflichtversicherung. Bereits mit Zahlung des ersten Beitrages erwirbt der Versicherte eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles.
1.1 Die Produkte in der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung
Die nähere Ausgestaltung der Produkte, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung angeboten werden, erfolgt in den Satzungen bzw. in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen.
Zunächst entsprach das Produkt der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung dem der vom Arbeitgeber verschafften Betriebsrente (vgl. Teil I 5). Mit einem Beitrag von 4 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt wurde eine in der Höhe mit der Leistung aus der Pflichtversicherung vergleichbare Rentenleistung erreicht. Allerdings war die so errechnete Leistung in der freiwilligen Versicherung nur zu 75 % garantiert, sodass sich ein Garantiezins von 3,25 % ergab. Auch gab es keine sozialen Komponenten wie die 500 EUR während einer Elternzeit oder Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung (vgl. Teil I 5.6).
Im Laufe der Zeit haben sich jedoch die Produkte weiter entwickelt und sind – zunächst im Bereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – von dem ursprünglichen System abgekoppelt worden.
Allen Angeboten aus Reihen der Zusatzversorgungseinrichtungen ist aber gemein, dass sie wirtschaftlich betrachtet eine äußerst günstige und renditestarke Altersvorsorge bieten.
Die Zusatzversorgungseinrichtungen als öffentlich-rechtliche Einrichtungen haben im Unterschied zu sonstigen Anbietern von Altersvorsorgeprodukte u. a. folgende Vorteile:
Sie
- haben sehr geringe Verwaltungskosten
- zahlen keine Provisionen
- haben keine Abschlusskosten
- haben keine gezillmerten Tarife (bei gezillmerten Tarifen werden zunächst Abschlusskosten, Provisionen etc. von den Beiträgen einbehalten, ehe ein Kapital aufgebaut wird)
- müssen keine Gewinne an Aktionäre oder sonstige Dritte ausschütten
- haben keine Gewinnerzielungsabsichten
- bieten Versorgung aus einer Hand etc.
Bei den Leistungen aus der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung kann stets die staatliche Förderung im Rahmen einer Entgeltumwandlung oder einer Riester-Rente in Anspruch genommen werden. Damit kann ein Beschäftigter auch die staatliche Förderform wechseln, ohne hierzu den Anbieter der Leistungen wechseln zu müssen.
Alle Produkte der Zusatzversorgungseinrichtungen erfolgen in einem kapitalgedeckten Verfahren. Sie enthalten somit eine garantierte Verzinsung und die Aussicht auf eine Überschussverteilung (Bonuspunkte).
Die Produkte enthalten die Möglichkeit, eine individuelle Versorgung zu wählen. Die Versicherten können also selber entscheiden, ob sie neben einer Altersrente auch eine Absicherung bei Erwerbsminderung wünschen und/oder auch eine Hinterbliebenenversorgung. Werden Risiken ausgeschlossen, erhöht dies die spätere Altersrente.
Zudem kann in aller Regel zwischen einer lebenslang gezahlten Rente oder einer einmaligen Auszahlung des zum Rentenbeginn vorhandenen Kapitals gewählt werden.
1.2 Begründung der freiwilligen Versicherung
1.2.1 Inhalt des Versicherungsvertrages
Mit dem Vertragsabschluss verpflichtet sich der Versicherungsnehmer die in dem Versicherungsvertrag festgelegten Beiträge in die freiwillige Versicherung der Zusatzversorgung zu zahlen. Grundsätzlich sind die Beiträge in monatlich gleich bleibender Höhe zu entrichten. Die Zusatzversorgungskasse kann aber auch die Zahlung von Einmalbeiträgen zulassen. Die Höhe der Beiträge kann im Laufe der Versicherung geändert werden, auch eine Freistellung von der Beitragszahlung ist möglich. Beim Vertragsabschluss sind auch die zu versichernden Risiken festzulegen. Auch hier ist eine Änderung der versicherten Risiken jederzeit möglich.
Versicherungsnehmer kann der Beschäftigte sein – oder auch der Arbeitgeber. Wird eine freiwillige Versicherung mit staatlicher Förderung in Form einer Entgeltumwandlung abgeschlossen, ist stets der Arbeitgeber Versicherungsnehmer.
1.2.2 Versicherte Personen
Die freiwillige Versicherung kann von jedem Beschäftigten eines Arbeitgebers, der Mitglied einer Zusatzversorgungskasse ...