Die freiwillige Versicherung kann von jedem Beschäftigten begründet werden, der in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist. Da die Versicherung in der Zusatzversorgung eine betriebliche Altersversorgung ist, kann die freiwillige Versicherung nur abgeschlossen werden, wenn und solange ein Arbeitsverhältnis besteht.

Scheidet der Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis aus und hat er bis dahin keine freiwillige Versicherung begründet, so kann er diese auch nach dem Ausscheiden nicht mehr erlangen. Einige Kassen lassen den Abschluss einer freiwilligen Versicherung noch zu, wenn dieser bis zu 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt.

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