In der Regel ist der Beginn der Rente aus der freiwilligen Versicherung an einen Rentenbeginn in der gesetzlichen Rente gebunden. Allerdings gibt es bei den verschiedenen Zusatzversorgungseinrichtungen unterschiedliche Tarife, wonach z. B. auch ein Rentenbeginn zu einem früheren Zeitpunkt (z. B. Vollendung des 62. Lebensjahres) jederzeit frei gewählt werden kann.

1.2.8.1 Keine Anrechnung der Rentenleistung auf andere Bezüge

Die Leistung aus der freiwilligen Versicherung tritt neben die Rente aus der Pflichtversicherung und die gesetzliche Rente oder eine Leistung eines berufsständischen Versorgungswerks. Eine Anrechnung der Leistungen untereinander erfolgt nicht.

Auch bei Arbeitslosigkeit und Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld/Sozialhilfe (im Rahmen von Hartz IV) erfolgt keine Anrechnung der Rente auf die Sozialleistungen, wenn im Versicherungsvertrag auf das Recht zur Kündigung – und damit auf eine Rückzahlung der Beiträge – verzichtet wurde (vgl. Teil VI 1.2.6.4)

1.2.8.2 Freibetrag bei der Grundsicherung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 wird – um für Geringverdiener weitere Anreize für eine zusätzliche Altersversorgung zu schaffen – ab dem 1.1.2018 ein Einkommensfreibetrag bei der Grundsicherung eingeführt (§ 82 Abs. 4 SGB XII). Danach sollen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bis zu 100 EUR nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Darüberhinausgehende Leistungen werden zu 30 % nicht angerechnet – bis zu 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

Nimmt also ein Rentner die Grundsicherung in Anspruch und bekommt er daneben eine monatliche Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 112 EUR, so werden davon maximal 8 EUR auf die Grundsicherung angerechnet, während die restlichen 104 EUR anrechnungsfrei bleiben.

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