Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber, dass in Zukunft ein Teil seiner Bruttoarbeitsbezüge in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Das bedeutet, dass dieser Teil der Bruttobezüge in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird.

Der Vorteil ist, dass der für die Entgeltumwandlung aufgewendete Teil der Bezüge steuer- und sozialabgabenfrei ist, sodass sich die Verringerung der Bruttobezüge nur teilweise in der Verringerung der Nettobezüge widerspiegelt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter mit Steuerklasse I hat im Jahr 2021 ein Bruttoeinkommen von 30.000 EUR. Er beabsichtigt eine Entgeltumwandlung mit Beiträgen in Höhe von 100 EUR monatlich, also 1.200 EUR im Jahr. Dies wirkt sich wie folgt auf seine Nettobezüge aus:

 
  Vor Entgeltumwandlung Differenz Nach Entgeltumwandlung
Bruttoentgelt 30.000,00 EUR 1.200,00 EUR 28.800,00 EUR
Lohnsteuer 3.340,00 EUR   3.064,00 EUR
Kirchensteuer 267,20 EUR   245,12 EUR
Sozialabgaben 6.079,84 EUR   5.841,34 EUR
Gesamte Abzüge 9.687,04 EUR   9.150,46 EUR
Nettoentgelt 20.312,94 EUR 663,42 EUR 19.649,54 EUR

Während sich die Bruttobezüge um 1.200 EUR verringern, entsteht bei den Nettobezügen nur eine Differenz von 663,42 EUR. Der Beschäftigte würde also im Jahr 663,42 EUR weniger Entgelt ausgezahlt erhalten, während 1.200 EUR als Beiträge in die Altersversorgung fließen. Der Verzicht auf eine entsprechende Nettoauszahlung beträgt im Monat 55,29 EUR – während der Beitrag zur Altersvorsorge 100 EUR ist. Damit liegt die staatliche Förderung bei rund 44 %.

Im Falle der Steuerklasse III würde der monatliche Aufwand (Netto-Verzicht) bei ca. 63 EUR liegen (bei einem Beitrag von 100 EUR monatlich).

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