Die Beiträge in eine Entgeltumwandlung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Dieselbe gesetzliche Regelung gilt aber auch für Beiträge, die ein Arbeitgeber in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzahlt. Somit nimmt also auch der Arbeitgeber die Regelung des § 3 Nr. 63 EStG für sich in Anspruch, wenn er Beiträge (bzw. neben der Umlage erhobene Zusatzbeiträge) in die kapitalgedeckte Zusatzversorgung einzahlt.

Damit können im Einzelfall diese Beiträge des Arbeitgebers die Möglichkeit des Beschäftigten einschränken, für die Entgeltumwandlung den vollen Betrag von z. B. 6.768 EUR (im Jahr 2022) steuerfrei für sich zu nutzen, da die steuerliche Förderung zunächst vorrangig für die Förderung des Arbeitgebers angewendet wird.

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