Selbstständige können sich – unabhängig vom Einkommen – entweder freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.
Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung schließt sich an eine Pflichtversicherung an, wenn diese beendet wurde und der Versicherte nicht innerhalb von 2 Wochen nach Information durch die Krankenkasse einen neuen Versicherungsschutz nachgewiesen hat. Die Beitragsberechnung für die Selbstständigen erfolgt – im Unterschied zu der von Pflichtversicherten – nicht nur aus deren Arbeitseinkommen. Vielmehr wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Die Beiträge werden bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berechnet, wobei die Einkommenssituation der freiwillig Versicherten von den Krankenkassen in der Regel jährlich überprüft wird.
Selbstständige, die freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kasse sind, können jederzeit in die PKV wechseln. Zu beachten ist lediglich eine 2-monatige Kündigungsfrist. Die Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse wird jedoch nur dann wirksam, wenn der Abschluss des Privatvertrags dort rechtzeitig nachgewiesen wird.
Keine Wartezeiten bei Wechsel in die PKV
Die in der PKV sonst üblichen Wartezeiten gelten beim Wechsel von der GKV in die PKV nicht, weil die Dauer der Mitgliedschaft in der GKV angerechnet wird. Somit hat der Selbstständige mit Beginn der privaten Krankenversicherung Anspruch auf alle vereinbarten Leistungen.
Selbstständige zahlen ihren Beitrag sowohl in der GKV als auch in der PKV in voller Höhe allein.
Hauptberuflich Selbstständige unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der GKV. Nur für bestimmte Berufsgruppen – wie Künstler und Publizisten oder Landwirte – gelten Ausnahmen.
3.1 Krankentagegeld für Selbstständige
Selbstständige haben keinen Arbeitgeber und erhalten deshalb auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Deshalb ist eine Krankentagegeldversicherung unumgänglich. Privat krankenversicherte Selbstständige können ausschließlich mit einer privaten Krankentagegeldversicherung vorsorgen. Dabei kann frei vereinbart werden, ab wann das Tagegeld im Krankheitsfall gezahlt werden soll. Je später die Zahlung des Krankentagegeldes beginnt, desto kostengünstiger ist der Beitrag. Möglich sind aber auch Vereinbarungen, nach denen das Krankentagegeld bereits ab dem vierten Tag der Krankheit überwiesen wird.
Unterschied zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen
Im Unterschied zum regulären Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen kann das private Tagegeld bis zur tatsächlichen Höhe des Nettoeinkommens versichert werden. Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen ist hingegen begrenzt. Freiwillig versicherte Selbstständige können es bei vielen Krankenkassen jedoch gegen einen Mehrbetrag mithilfe eines speziellen Wahltarifs erhöhen.
Alternativ kann auf das gesetzliche Krankengeld vollständig verzichtet und stattdessen eine private Tagegeldpolice abgeschlossen werden. In diesem Fall ist der ermäßigte Beitragssatz der GKV von 14,0 % zu zahlen. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
Eine dritte Variante ist ebenfalls möglich: Der Selbstständige versichert das Krankengeld bis zur gesetzlichen Höchstgrenze und schließt die Lücke bis zum tatsächlichen Nettoeinkommen mit einer zusätzlichen privaten Krankentagegeldpolice.
3.2 Private Krankenversicherung zur Aufstockung der Beihilfe von Beamten
Bei Beamten und Pensionären spielen das Einkommen und somit die Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Rolle. Sie und ihre beihilfeberechtigten Angehörigen sind nach dem SGB V krankenversicherungsfrei.
Mit der sog. Beihilfe von Bund, Land oder Kommune haben sie ein eigenes System der Krankheitsfürsorge. Im Detail unterscheidet sich der Leistungsumfang der jeweiligen Beihilfevorschriften. Die Kosten der medizinischen Versorgung werden in der Regel in folgendem Maße von der Beihilfe erstattet:
- 50 % während der Berufstätigkeit
- 70 % während der Berufstätigkeit, wenn mehrere beihilfeberechtigte Kinder zu berücksichtigen sind (Baden-Württemberg seit 2013 bei Neu-Verbeamtung 50 %)
- 50 % für den beihilfeberechtigten Ehegatten
- 80 % für beihilfeberechtigte Kinder
- 70 % als Pensionär
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch Beamte gesetzlich krankenversichern. Doch dann müssen sie den Beitrag vollständig selbst tragen, da ihnen kein Arbeitgeberzuschuss zusteht. Ausnahmen sind die Bundesländer Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg, Thüringen und Baden-Württemberg sowie ab 2024 Sachsen, in denen auch gesetzlich versicherte Beamte eine pauschale Beihilfe für die GKV erhalten. Bei Neu-Verbeamtungen besteht ein unwiderrufliches Wahlrecht zwischen PKV und GKV. Wird solch eine pauschale Beihilfe nicht gezahlt, ist für Beamte die private Krankenversicherung in der Regel ohne Alternative. Mit speziell auf Beamte und die jeweiligen Beihilfevorschriften zugeschnittenen Tarifen werden die von der Beihilfe nicht übernommenen Restkosten versichert. Zusätzl...