Vertretungsweise muss die Tätigkeit übertragen worden sein. Dies bedeutet, dass ein zu Vertretender vorhanden sein muss, der aus irgendwelchen Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Dies sind insbesondere die Fälle der Krankheitsvertretung, Elternzeitvertretung u.Ä. Ist der zu Vertretende aus irgendwelchen Gründen ausgeschieden, kommt nur § 24 Abs. 1 in Betracht.
Als weitere Voraussetzung müssen dem Angestellten Tätigkeiten übertragen worden sein, die den Merkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entsprechen. Dies bedeutet, dass der Vertreter sämtliche Tätigkeitsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllen muss. Dies ergibt sich durch den im Klammersatz enthaltenen Verweis auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2-5, der auch die Voraussetzungen in der Person des Angestellten umfasst.
Sollte der Angestellte die persönlichen Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllen, sind die sonstigen Tätigkeitsmerkmale aber gegeben, ist der Angestellte nach Nr. 1 Unterabs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert.
Ein Anspruch auf eine Zulage entsteht allerdings erst, wenn die Vertretung länger als 3 Monate gedauert hat. Soweit die Übertragung nicht widerrufen wurde, sind dann Unterbrechungen in der Ausübung der Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaub unschädlich und werden in die Dreimonatsfrist eingerechnet.
Mehrere befristete Vertretungen, auch wenn sie nicht unmittelbar aneinander anschließen, oder auch der Widerruf von Vertretungstätigkeiten sind bei der Fristberechnung unschädlich, wenn sie weniger als 3 Wochen (also höchstens 20 Tage) betragen. Dies bedeutet, dass nach § 24 Abs. 2 S. 2 die Unterbrechungszeiten zwar nicht mitzählen, die Dreimonatsfrist aber nicht jedes Mal von Neuem beginnt.
Einem in VergGr. IV b eingruppierten Angestellten werden vertretungsweise Tätigkeiten der VergGr. IV a vom 3.5. bis 2.7. übertragen und anschließend von 20.7. bis 30.9.
Es entsteht somit eine Unterbrechung von 18 Tagen.
Die Frist endet also mit dem Ablauf des 20.8. Er erhält somit eine Zulage für August und September.
Zeiten einer vorübergehenden Übertragung nach § 24 Abs. 1 sind ebenfalls anzurechnen, wenn sich die Vertretung unmittelbar anschließt oder nur ein Zeitraum von weniger als 3 Wochen dazwischen liegt. Es ist hierfür unerheblich, ob die höherwertige Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 in ihrer Wertigkeit konkret der vertretungsweisen Tätigkeit entspricht oder nicht.
Ein Angestellter ist in Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert. Ihm wurden zunächst nach § 24 Abs. 1 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a und anschließend vertretungsweise Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III übertragen.
Der Angestellte erhält bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bei verschieden hoch bewerteten Tätigkeiten jeweils entsprechende Zulagen.
Die Zulage wird bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für den letzten Kalendermonat der Frist und in der Folge für jeden vollen Kalendermonat der Ausübung der Vertretungstätigkeit nach den Absätzen 3 und 4 des § 24 gewährt.
Ein hypothetischer Bewährungsaufstieg des Angestellten in einer vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit führt allerdings nicht zur Erhöhung der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 3.
In dem vom BAG entschiedenen Fall war der Angestellte in VerGr. V c Teil II Abschn. D der Anlage 1 a zum BAT (medizinische Hilfsberufe und medizinisch – technische Berufe) eingruppiert. Ihm wurden dann vertretungsweise Tätigkeiten nach Vergr. V b Fgr. 24 übertragen. Aus dieser VergGr. ist ein 2-jähriger Fallgruppenaufstieg nach VergGr. IV b Fgr. 15 möglich. Das BAG hat hier eine Berechnung der Zulage aus dem Unterschiedsbetrag zwischen VergGr. V c und IV b nach 2-jähriger vertretungsweiser Tätigkeit abgelehnt, da der Angestellte nicht, wie erforderlich, in VergGr. V b eingruppiert war.