Wenn einem Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit übertragen ist, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Eingruppierung (Entgeltgruppe) entspricht und er diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt hat, hat er Anspruch auf eine Zulage.
Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sind die §§ 10 und 17 TVÜ-VKA (oder Bund) zu beachten.
Allerdings ist § 10 TVÜ-VKA in der Fassung nach dem 2. Änderungstarifvertrag vom 31.3.2008 zum TVÜ-VKA nur noch insoweit von Bedeutung, als sich bei einer dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten bis zum 30.9.2007 und einem entsprechenden Antrag des Beschäftigten ggf. weiterhin ein Anspruch auf eine persönliche Zulage ergeben kann (vgl. § 10 Abs. 1 Sätze 6 bis 9).
Im Übrigen finden mit Wirkung vom 1.10.2007 die Regelungen des § 14 TVöD Anwendung (vgl. Stichwort Überleitung).
4.1 Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Ein Anspruch auf eine Zulage besteht nur dann, wenn sich eine höhere Eingruppierung (Entgeltgruppe) ergibt. Die infrage stehende Tätigkeit muss somit einer höheren Entgeltgruppe in der Entgeltordnung zugeordnet sein als die Entgeltgruppe, in der der Beschäftigte vor Übertragung der anderen Tätigkeiten eingruppiert war.
Die Höhe der Zulage richtet sich dann nach § 14 Abs. 3 TVöD.
Beispiele
Ein Diplomingenieur (FH), Fachrichtung Architektur, ist seit einem Jahr nach Ablegung der Prüfung bei der Stadt X beschäftigt und in EG 11 Fg. 1 (Teil A Abschn. II. Ziff. 3 der Anlage 1 – Entgeltordnung [VKA] zum TVöD) eingruppiert. Selbst wenn ihm vorübergehend Tätigkeiten des Schwierigkeitsgrads der EG 12 Fg. 1 übertragen würden, würde er das Tätigkeitsmerkmal "langjährige Erfahrung" nach dieser Vergütungsgruppe nicht erfüllen. Das Beispiel führt zum gleichen Ergebnis, wenn ein Diplomingenieur (FH) beim Bund beschäftigt und in EG 11 Fg. 1 (Anlage 1 Teil III Ziff. 25 TV EntgO Bund) eingruppiert ist und ihm vorübergehend Tätigkeiten des Schwierigkeitsgrads der EG 12 Fg. 1 übertragen würden, da das Tätigkeitsmerkmal der "mindestens 3-jährigen praktischen Erfahrung" nicht vorliegt.
Das BAG hat in einem Fall, in dem es um eine ständige Unterstellung (Anlage 1a Vergütungsgruppe I Fg. 1b; vgl. dazu EG 15 Fg. 3 in Teil A Abschn. I Ziff. 4 der Anlage 1 – Entgeltordnung [VKA] zum TVöD) bei einer kommissarischen Leitung ging, die ständige Unterstellung angenommen, wenn die Unterstellung auf eine gewisse, nicht unerhebliche Zeit erfolgt. Dies solle zumindest dann gegeben sein, wenn die Unterstellung ein Jahr andauert. Ein solches Ergebnis scheint zwar den Voraussetzungen für eine Zulage zu widersprechen – "nur vorübergehende" Übertragung. Trotzdem ist dem zuzustimmen, da unter ständiger Unterstellung nur eine auf zumindest nicht ganz unerhebliche Dauer ausgelegte Maßnahme zu verstehen ist. Auch der Zeitrahmen ist akzeptabel, da Geschäfts- und Personalverteilungspläne doch überwiegend jährlich aufgestellt werden.
Da sich durch die vorübergehende Übertragung die arbeitsvertraglich auszuübende Tätigkeit nicht ändert, setzt sie in der Regel nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus, sondern ist durch eine formlose Ausübung des Weisungsrechts (vgl. Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) des Arbeitgebers möglich.
Insoweit erweitert § 14 TVöD das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO. Eine bestimmte Form der Übertragung ist nicht vorgeschrieben, sie kann durch ausdrückliche Erklärung aber auch durch konkludentes Handeln erfolgen.
Aus Beweisgründen sollten Sie auch die vorübergehende/vertretungsweise Übertragung in Schriftform anordnen.
4.2 Nur vorübergehende Übertragung
Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird, richtet sich nach gefestigter Rechtsprechung nach dem bei Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers.
Dieser kann sich aus den Umständen ergeben, soweit diese dem Beschäftigten erkennbar waren. Eine Beurteilung der Umstände durch eine rückwirkende Betrachtung kann nicht vorgenommen werden. Ebenso wenig bedarf es einer genauen Angabe der genauen Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit.
Beachten Sie, dass es zu einer Eingruppierung führen kann, wenn Sie dem Angestellten die "vorübergehende Übertragung" nicht für ihn erkennbar deutlich machen.
Versehen Sie die Übertragung mit einem Hinweis auf den vorübergehenden Charakter. Dies kann z. B. mit dem Hinweis geschehen, dass die Übertragung für die Dauer der Beurlaubung, der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten, der Elternzeit eines Beschäftigten oder anderer einschränkender Zusätze erfolgt.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, aufgrund seines Weisungsrechts eine Aufgabe vorübergehend zu übertragen und unterliegt hierbei zunächst keiner zeitlichen Beschränkung.
Allerdings muss die vorübergehende Übertragung nach dem BAG in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und sowohl die Interessen des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertr...