Ein Anspruch auf eine Zulage besteht nur, wenn der Beschäftigte die Tätigkeit mindestens einen Monat lang tatsächlich ausgeübt hat.
Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beginnt und endet jeweils an einem Arbeitstag. Vor Beginn und nach Ende der vorübergehenden Übertragung liegende arbeitsfreie Tage werden nicht angerechnet, soweit z. B. betriebsüblich oder dienstplanmäßig an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet wird.
Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187 Abs. 2, 188 BGB.
Die Frist rechnet somit ab dem Tag, ab dem die höherwertige Tätigkeit begonnen hat. Sie endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tags, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl diesem Arbeitstag entspricht.
Wird die Tätigkeit innerhalb des 1. Monats unterbrochen z. B. durch Erkrankung oder Urlaub, ist der Monat mit 30 Tagen zu rechnen. Das ergibt sich aus § 191 BGB. Danach wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet, wenn ein Zeitraum nach Monaten wie in § 14 Abs. 1 in dem Sinne bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht.
Erst nach Ablauf der Frist entsteht der Anspruch auf die persönliche Zahlung.
Übertragung u. Ausübung der Tätigkeit |
Unterbrechung |
Fristablauf |
Zulage |
25.3. bis 25.4. |
keine |
24.4. |
Ab 25.3., bis 25.4. |
25.3. bis 25.4. |
2.–3.4. arbeitsunfähig, 7.–8.4. Urlaub = 4 Tage |
28.4. (= 24.4. + 4 Tage) |
Keine Zulage, da nicht mindestens einen Monat lang ausgeübt. Berechnung nach § 191 BGB (Monat mit 30 Tagen) |
§ 14 Abs. 1 TVöD setzt nicht die ununterbrochene Ausübung voraus, wohl aber die tatsächliche Ausübung, sodass Tage, an denen die Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, z. B. wegen Arbeitsbefreiung, Urlaub, Krankheit, nicht mitzählen. Beginnt oder endet die Unterbrechung mit einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, werden diese Tage nicht als Unterbrechung angesehen, sondern für die 30-Tage-Frist mitgezählt. Entsprechendes gilt für Tage, an denen aufgrund einer von der 5-Tage-Woche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit keine Arbeitspflicht besteht.
Ist die Tätigkeit einen Monat lang tatsächlich ausgeübt worden, erhält ein Beschäftigter rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit auf den Tag genau für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage.
Einem Beschäftigten werden ab 25.3. bis zum 20.5. höherwertige Tätigkeiten übertragen. Er übt diese Tätigkeiten auch aus.
Er erhält damit ab 25.3. bis 20.5. eine entsprechende Zulage.
Anders als nach § 24 BAT ist nicht mehr die Ausübung einen vollen Kalendermonat lang erforderlich.
Für die Zahlung der Zulage ist nach § 14 Abs. 1 TVöD maßgeblich, dass die Tätigkeit auch ausgeübt wird.
Unterbrechungen wegen Zeiten eines Erholungsurlaubs, einer Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung oder wegen Krankheit nach Entstehung des Anspruchs auf die Zulage sind allerdings unschädlich, solange die Zulage nicht widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.
Der Beschäftigte ist in o. a. Beispiel vom 28.4. bis 15.5. krank. Er erhält trotzdem ab 25.3., im April und bis 20.5. eine Zulage.
Überlegen Sie im Fall einer längeren Unterbrechung einen Widerruf der Übertragung. Sie sollten jedoch dabei die bisherige Übung in derartigen Fällen berücksichtigen.