(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs; im Fall des Abs. 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. 2Er hat die Wahlvorschläge unverzüglich auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.
(2) 1Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften oder qualifzierten elektronischen Signaturen aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 4 Satz 5), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. 2Die Zurückziehung der Unterschriften oder qualifzierten elektronischen Signaturen nach Einreichung des Wahlvorschlags beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht (§ 8 Abs. 5 Satz 3); Abs. [Bis 31.10.2019: Absatz] 4 bleibt unberührt.
(3) 1Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner [Bis 31.07.2023: schriftlichen ] Zustimmung in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126a BGB) auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. 2Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) 1Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 5), die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet oder qualifziert elektronisch signiert haben, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift oder qualifzierte elektronische Signatur sie aufrechterhalten. 2Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt keine Unterschrift oder qualifzierte elektronische Signatur. 3Entsprechendes gilt bei Gewerkschaften, die bei gemeinsamer Wahl mehrere, bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere Wahlvorschläge gemacht haben.
(5) 1Wahlvorschläge, die
a) |
nichtwählbare Personen bezeichnen, |
b) |
den Erfordernissen des § 8 Abs. 4 nicht entsprechen, |
c) |
ohne die [Bis 31.07.2023: schriftliche ] Zustimmung der Bewerber in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126a BGB) eingereicht sind, |
d) |
infolge von Streichungen gemäß Abs. [Bis 31.10.2019: Absatz] 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, |
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.