1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 10) und über die Gewährung von Nachfristen (§ 11) entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

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