(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss[1] [Bis 14.11.2019: muß] enthalten
a) |
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen, |
b) |
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen, |
c) |
die Zahl der ungültigen Stimmen, |
d) |
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe, |
f) |
die Namen der gewählten Bewerber. |
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
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