(1) Die Niederschrift über das Wahlergebnis muss enthalten

 

1.

bei

 

a)

Gruppenwahl die Summe der von den Angehörigen jeder Gruppe,

 

b)

gemeinsamer Wahl die Summe aller

insgesamt abgegebenen und abgegebenen gültigen Stimmen,

 

2.

die Zahl der ungültigen Stimmen,

 

3.

die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,

 

4.

bei

 

a)

Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten,

 

b)

Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin oder [1]jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

 

5.

die Namen der gewählten Bewerberinnen oder [2]Bewerber,

 

6.

die Reihenfolge der Ersatzmitglieder.

 

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

[1] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[2] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.

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