§ 27 Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

 

(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

 

a)

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag

eingegangen ist. 2In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

 

(2) 1In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Funktionsbezeichnung, Arbeitsbereich[1] [Bis 20.12.2023: Amts- oder Berufsbezeichnung] und Gruppenzugehörigkeit übernommen. 2Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 3Der Wähler darf

 

a)

bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 21.12.2023.

§ 28 Ermittlung der gewählten Bewerber

 

(1) 1Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.

 

(2) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. 2Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

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