(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 12 Abs. 3 des Gesetzes). 2Ist eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 13 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes) nach dem Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer (Absätze 2 bis 4).

 

(2) 1Die Zahlen der den einzelnen Gruppen zuzurechnenden in der Regel beschäftigten Bediensteten (§ 2 Abs. 1) werden durch die Gesamtzahl der in der Regel beschäftigten Bediensteten geteilt und mit der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats multipliziert. 2Jede Gruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Gruppen verteilt. Zahlenbruchteile sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt. 4Ist bei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch ein Sitz zu verteilen, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.

 

(3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze als ihr nach § 13 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 13 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend um die ihr zuletzt zugeteilten Sitze.

 

(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen (§ 2 Abs. 1), erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach den Absätzen 2 und 3; in diesen Fällen entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

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