(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§§ 16, 17 Abs. 4 und § 53 Abs. 3 ThürPersVG). 2Ist eine von § 17 ThürPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 ThürPersVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 5 ThürPersVG) nach dem Verfahren nach Hare-Niemeyer (Absätze 2 bis 4).

 

(2) 1Die Zahlen der den einzelnen Gruppen zuzurechnenden in der Regel Beschäftigten (§ 2 Abs. 1) werden durch die Gesamtzahl der in der Regel Beschäftigten geteilt und mit der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats multipliziert. 2Jede Gruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Gruppen verteilt. 4Zahlenbruchteile sind nach dem Gesamtergebnis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt. [Bis 07.06.2019: 5Zahlenbruchteile sind nach dem Gesamtergebnis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt. ] [1]5Ist bei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch zwei Sitze zu verteilen, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.

 

(3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Abs. 3 ThürPersVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 17 Abs. 3 ThürPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. 3Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. 4Ist bei gleichen Zahlenbruchteilen oder Zahlen nur noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat; für den Fall, daß bei drei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch zwei Sitze zu verteilen sind, welcher Sitz gekürzt wird. 5Sitze, die einer Gruppe nach den Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.

 

(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach den Absätzen 2 und 3; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

[1] Aufgehoben durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 07.06.2019.

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