(1) 1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes (Bezirksjugend- und -auszubildendenvertretung, Hauptjugend- und -auszubildendenvertretung) gelten die §§ 32 bis 40, 42, 43 und § 45 entsprechend, soweit in § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist. 2In Dienststellen, in denen weniger als fünf der in § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Beschäftigten beschäftigt sind, führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch, in diesen Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die briefliche Stimmabgabe anordnen. 3Ordnet der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand im Falle des Satz 2 oder des § 58 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes die briefliche Stimmabgabe an, so hat er den in § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Beschäftigten die in § 16a Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

 

(2) Für die Wahl der Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung nach § 58 Abs. 2 des Gesetzes gelten Abs. 1 und § 45 entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge