(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge

vorliegen. 2In diesen Fällen kann die Stimme nur für einen gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden.

 

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen; bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

 

(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die die Stimme abgegeben wird.

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