(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl nur eine Vertreterin oder ein Vertreter oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied

zu wählen ist.

 

(2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.

 

(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für die oder den die Stimme abgegeben wird.

 

(4) 1Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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