(1) 1Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel. 2Die Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

 

(2) 1Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit den Namen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit den Namen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

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