(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand in einer für die Beschäftigten öffentlichen Sitzung die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

 

(2) 1Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand hieraus und aus den in der Wahlurne gegebenenfalls enthaltenen Wahlumschlägen der schriftlichen Stimmabgabe die Stimmzettel. 2Wenn die Gefahr besteht, dass wegen der geringen Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel oder Wahlumschläge Stimmzettel bestimmten Wählern zugeordnet werden können, hat der Wahlvorstand zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die noch gefalteten Stimmzettel aus den Wahlumschlägen mit den übrigen ebenfalls noch gefalteten Stimmzetteln zu vermischen. 3Danach prüft der Wahlvorstand die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit.

 

(3) Der Wahlvorstand zählt

 

1.

im Fall der Listenwahl die auf jede Vorschlagsliste,

 

2.

im Fall der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber

entfallenden gültigen Stimmen zusammen.

 

(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

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