(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates (§ 16 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt). 2Ist eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) nach dem Höchstzahlwahlverfahren (Absatz 2 und 3).

 

(2) 1Die Zahlen der zu den einzelnen Gruppen gehörenden Beschäftigten (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weitergeteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 16 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) verteilt sind. 3Jede Gruppe erhält so viel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.

 

(3) Entfällt bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe, die in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst, kein Sitz, erhält sie den vorgeschriebenen Sitz (§ 17 Abs. 3 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) von der anderen Gruppe.

 

(4) 1Haben beide Gruppen die gleiche Anzahl von Beschäftigten, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren. 2In diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

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