(1) Wählen kann nur, wer in dem Wählerverzeichnis eingetragen ist.

 

(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines mindestens einmal nach innen gefalteten Stimmzettels ausgeübt. 2Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel einer Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

 

(3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 23 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.

 

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

 

1.

die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 entsprechen,

 

2.

aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt

 

3.

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

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