(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
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bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag, |
2. |
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. 2In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. |
(2) 1In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. 2Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 3Der Wähler darf
1. |
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind, |
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bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind. |
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