(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates (§ 14 des Gesetzes). 2Ist eine von § 15 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 15 Abs. 6 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 15 Abs. 1 und 3 bis 5 des Gesetzes) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).

 

(2) 1Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Arbeitnehmer und Beamten (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 14 des Gesetzes) verteilt sind. 3Jede Gruppe erhält so viele Sitze wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.

 

(3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze als ihr nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 15 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. 3Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat.

 

(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

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