(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken. 3Bei den in einer Personalversammlung oder Gruppenversammlung abgegebenen Wahlvorschlägen gilt als Tag und Uhrzeit des Eingangs der Beginn der Versammlung.

 

(2) 1Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerber nach § 13 des Gesetzes wählbar sind und streicht die Bewerber, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. 2Von solchen Streichungen hat der Wahlvorstand die betroffenen Bewerber und den zur Vertretung des Vorschlags Berechtigten (§ 7 Abs. 4) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

(3) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterstützt oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie nur Namen von nichtwählbaren Bewerbern enthalten, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

 

(4) 1Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. 2Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

 

(5) 1Wahlvorschläge, die

 

1.

den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 nicht entsprechen,

 

2.

ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,

hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von sechs Kalendertagen zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

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