(1) 1Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gruppenvertreter

 

1.

bei Gruppenwahl in der betreffenden Gruppe oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl in den Personalrat

zu wählen sind. 2Die verschiedenen Beschäftigungsarten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten sollen angemessen berücksichtigt werden.

 

(2) 1Die Namen der Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Neben dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.

 

(3) 1Jeder Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten muß

 

1.

bei Gruppenwahl von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, höchstens jedoch von 50, mindestens aber von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, höchstens jedoch von 50, mindestens aber von drei wahlberechtigten Beschäftigten

unterzeichnet sein. 2Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet.

 

(4) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher Reihenfolge die Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind. 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt derjenige als berechtigt, der an erster Stelle unterzeichnet hat.

 

(5) Ein Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist gültig, wenn er von einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist.

 

(6) 1Wahlvorschläge einer Gewerkschaft sind mit dem Namen der Gewerkschaft zu bezeichnen. 2Sonstige Wahlvorschläge können mit einem Kennwort versehen werden.

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