(1) 1Unverzüglich nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 oder in § 13 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt. 2§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Die Stimmzettel sollen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Satz 1 vorliegen.

 

(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.

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