(1) 1Nach Ablauf der in § 6 bestimmten Frist, spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe, erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
1. |
Ort und Datum seines Erlasses, |
2. |
die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern, |
3. |
die Höchstzahl der von jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen, |
4. |
Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist, |
5. |
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, |
6. |
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, |
9. |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, |
10. |
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, |
11. |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden, |
12. |
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe und |
13. |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl). |
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
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