(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Im Fall des Absatzes 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
(2) 1Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung[1] aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. 2Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(3) 1Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Angehörigen der Dienststelle (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. 2Gibt er diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. 3Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(4) 1Wahlvorschläge, die
a) |
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 oder des § 30 Abs. 3 nicht entsprechen, |
c) |
ohne die schriftliche Zustimmung eines Bewerbers eingereicht sind, |
hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang gegen Empfangsbestätigung[3] mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig; fehlen nur für einzelne Bewerber die nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Angaben oder die schriftliche Zustimmungserklärung, so sind sie aus den Wahlvorschlägen zu streichen.
(5) Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2) sind ungültig.
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