(1) 1Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs, bei Gruppenwahl nach Gruppen getrennt, mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). 2Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. [1]3Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. 4Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. 5Die zur Vertretung der Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 4 Berechtigten sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.[2]

 

(2) 1Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge bei Gruppenwahl mit dem Familiennamen und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familiennamen und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[2] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.

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