(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viel Bewerber enthalten, wie

 

a)

bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder

zu wählen sind.

 

(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind Vorname, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.

 

(3) 1Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss

 

a)

bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle

unterzeichnet sein. 2In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 100 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 100 wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle. 3Jeder Wahlvorschlag der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften muss von einem Beauftragten eines Organs der Gewerkschaft unterzeichnet sein. 4Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

(4) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichnete als berechtigt, der an erster Stelle steht.

 

(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge